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1

Montag, 19. Dezember 2011, 18:12

Gebührenfalle Autobahnbaustelle

Zitat

Wer auf Behelfsspuren überholt, wird neuerdings bestraft. Weil auf den schmalen Fahrstreifen nur Fahrzeuge bis zwei Meter Breite zugelassen sind. Fast niemand weiß das.
Quelle und mehr: http://www.welt.de/motor/article13774601/Wie-die-Polizei-bei-Autobahn-Baustellen-abkassiert.html
=k? !/1




2

Montag, 19. Dezember 2011, 18:21

Zitat

"Ich würde eine solche Geldbuße nicht bezahlen“, sagt Elsner.
Ich auch nicht!

3

Dienstag, 20. Dezember 2011, 21:17

Wenn Du Dich da mal nicht irrst,

Maßband holen und die Autobreite von Spiegel zu Spiegel nachmessen!
=k? !/1




4

Mittwoch, 21. Dezember 2011, 06:54

Nö, denn laut Artikel widerspricht sich der Gesetzgeber in diesem Fall mit 2 unterschiedlichen Auslegungen.
Einerseits dürfen die Spiegel nicht in den Fahrzeugpapieren auf die Gesammtbreite des Fahrzeugs angerechnet werden, andererseits zählt die Polizei diese aber dazu.
Das ist zum einen Willkür, die man sich nicht bieten lassen muß, zum anderen gilt: "Im Zweifel für den Angenagten."
In diesem Fall bin ich als "Angeschissener" auf die Angaben in den Fahrzeugpapieren angewiesen und nicht verpflichtet, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Zumal die Außenspiegel klappbar sind, ergo kein fester Bestandteil der Fahrzeugkarosse.

Also, ich würde definitiv nicht bezahlen.


alfons1249

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5

Mittwoch, 21. Dezember 2011, 10:03

Wer auf Behelfsspuren überholt, wird neuerdings bestraft. Weil auf den schmalen Fahrstreifen nur Fahrzeuge bis zwei Meter Breite zugelassen sind. Fast niemand weiß das.
"Fast niemand weiß das.", ist doch nur eine dusselige Ausrede . . .
Das müßte aber jeder selber sehen, wenn er in eine Autobahnbaustelle einfährt, denn dort steht immer ein Überholverbotsschild, öfter auch mal mit einem Zusatzschild für Ausnahmeregelungen.
Was allerdings festzustellen ist, daß sich niemand an dieses grundsätzliche Verbot hält von den PKW-Fahrern.


Nö, denn laut Artikel widerspricht sich der Gesetzgeber in diesem Fall mit 2 unterschiedlichen Auslegungen.
Einerseits dürfen die Spiegel nicht in den Fahrzeugpapieren auf die Gesammtbreite des Fahrzeugs angerechnet werden, andererseits zählt die Polizei diese aber dazu.
Da müßte man der Polizei jedes mal gleich diesen Paragraphen um die Ohren hauen:

§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (stvzo - Straßenverkehrszulassungsordnung)

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:


Ziffer 1. allgemein ... 2,55 m,
Ziffer 5. bei Personenkraftwagen ... 2,50 m,

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

(unter anderem)

  • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php | http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=home

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