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Norle

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1

Dienstag, 28. September 2010, 15:58

Fahrgast ohne Ticket muss kein Schwarzfahrer sein

Zitat

Urteil

Fahrgast ohne Ticket muss kein Schwarzfahrer sein

Ein Mann, der in Frankfurter Bahnen viermal ohne Fahrkarte erwischt worden war, ist zu Unrecht belangt worden. Dies stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest. Bus oder Bahn ohne Ticket zu nutzen, reiche für den „objektiven Tatbestand der Leistungserschleichung“nicht aus.
Quelle : http://www.faz.net/s/RubFAE83B7DDEFD4F28…n~Scontent.html

..können jetzt berufsmässige Schwarzfahrer jubbeln ? Na,zumindest kommen jetzt die Kontrolleure der Verkehrsbetriebe ins grübeln ,oder ? Sollte in der nächsten Instanz das Urteil bestättigt werden muss sich was tun - auf beiden Seiten .. Die Schwarzfahrer werden nicht schwindeln das sie ihre Netzkarte zu Hause vergessen haben und die Verkehrsbetriebe werden wohl vermehr Privatdetektive einstellen damit man weiss wann und wo jemand die Bahn bestiegen hat... das kann ja lustig werden...

/g\

alfons1249

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2

Dienstag, 28. September 2010, 17:57

Die richterlichen Begründungen zeugen eindeutig von der Senilität der Juristen bei dieser "Urteilsfindung".
Ich habe beruflich ÖPNV zu tun gehabt und auch noch nebenberuflich als Kontrolleur.
Es heißt eindeutig in den allgemeinen Beförderungsbestimmungen für Bus, Bahn und Bundesbahn, daß jede Person, die ohne Fahrausweis in dem jeweiligen Fahrzeug erwischt wird, als Schwarzfahrer zu bestrafen sei, außer er kann innerhalb einer bestimmten Frist bei dem entsprechenden Betriebsbüro nachweisen, daß er zur Zeit der Kontrolle im Besitz einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gewesen ist, aber diese nur vergessen hatte mitzuführen, dann hat er nur eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Die Kontrolleure haben nach Dienstvorschrift auch erst dann mit der Kontrolle zu beginnen, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, und jeder neu eingestiegene Fahrgast Zeit und Gelegenheit gehabt hat, einen mitgebrachten neuen Fahrschein zu entwerten und/oder sich einen Fahrschein zu ziehen.

Zitat

Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
Diese Art von Begründung ist höherer Blödsinn, denn ein innerstädtischer Linienbus oder eine Straßenbahn hält alle paar Minuten an den Haltestellen an.

Mit dieser hirnrissigen Argumentation ist dann jede Art der Kontrolle ja hinfällig.
Schon die Benutzung des ÖPNV über die Strecke einer Haltestelle ohne Fahrkarte war, ist und bleibt Schwarzfahren.


Und viermal ohne Fahrausweis ist eindeutig chronisches, absichtliches und strafbares Schwarzfahren.
Wissen ist Macht aber nichts wissen macht nichts!


!WQ


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3

Dienstag, 28. September 2010, 18:06

Hat der jeweilige Betreiber nicht sowas wie "Hausrecht"?
Kann das solchen Leuten nicht verwehrt werden?
Bei Bussen und Strassenbahnen stell ich mir das allerdings schwierig vor.


Norle

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4

Mittwoch, 29. September 2010, 11:50

Zitat

Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
Quelle : http://www.faz.net/s/RubFAE83B7DDEFD4F28…n~Scontent.html

Diese Art von Begründung ist höherer Blödsinn, denn ein innerstädtischer Linienbus oder eine Straßenbahn hält alle paar Minuten an den Haltestellen an.
Mit dieser hirnrissigen Argumentation ist dann jede Art der Kontrolle ja hinfällig.
Schon die Benutzung des ÖPNV über die Strecke einer Haltestelle ohne Fahrkarte war, ist und bleibt Schwarzfahren.
..ja nun, letztendlich geht es um die Beweisführung und um nichts anderes ! So wie kein Kontrolleur die "Story" glaubt das der Fahrgast am Automat ein Ticket gezogen hat und offenbar beim einsteigen verloren gegangen ist,weil der "Beweis" fehlt...So verlangt hier in diesem Fall das OLG den Beweis der Schwarzfahrt :

Zitat

Es kommt auf die Täuschung an

Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten.

Quelle : http://www.faz.net/s/RubFAE83B7DDEFD4F28…n~Scontent.html

..und wenn dieses Urteil bestand erreicht wird es sehr,sehr schwierig einem Schwarzfahrer seine Tat nachzuweisen und schon verurteilte könnten auf die Idee kommen ihre gezahlte Geldstrafe zurück zufordern...

/g\



alfons1249

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5

Mittwoch, 29. September 2010, 12:26

Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten.

Dann sollte sich dieses Gericht die "Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für Busse und Bahnen" aufmerksam durchlesen, denn dort steht eindeutig drin, wie sich der Fahrgast zu verhalten hat.
Im Paragraph 6 steht beispielsweise folgendes:


2. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
3. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.


Somit sind die Argumente des Gerichts völlig unhaltbar und hinfällig.



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!WQ


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