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Quelle : http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht…icle954371.html
Zitat
Steuern & Recht
Mittwoch, 30. Juni 2010
Betriebsbedingte Kündigung
"Zu wenig zu tun" ist kein Grund
Nur weil ein Arbeitnehmer deutlich weniger zu tun hat als früher, kann ihm nicht unbedingt betriebsbedingt gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Eine Ausnahme gilt demnach nur, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde (Az.: 5 Sa 713/09).
Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.Ich finde, das ist ein sehr realitätsfremdes, arbeitgeberfeindliches Urteil.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »fuchur« (1. Juli 2010, 21:36)
akzeptiert!Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.
Auf dieses Urteil kann sich nur jemand berufen, der einen identischen Fall vorzutragen hat und das allein dürfte sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein.
Ja,aber so ein Urteil stellt dann immer einen "Präsidenzfall" dar der bis dato nicht so bearbeitet worden ist. Anwälte für das Arbeitsrecht bei Gewerkschaften und den Arbeitergebern versuchen dann mit ähnlichen Fällen aus anderen Branchen ein sogenanntes "Grundsatzurteil" zu dieser Thematik meist über das Bundesarbeitsgericht zu erwirken. Deshalb ist es immer von Vorteil wenn Gewerkschaften oder Arbeitgeberverband die jeweilige Klage unterstützen...Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.
Auf dieses Urteil kann sich nur jemand berufen, der einen identischen Fall vorzutragen hat und das allein dürfte sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein.
..das ist auch so ein "Grundsatzurteil" das aber längst ein fester Bestandteil vieler neuer Arbeitsverträge bzw. Verträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Demnach müsste eine innerbetrieblich Umsetzung erfolgen bevor man "kündigt"...Wenn man aber einen Schreiner einstellt, der nebenbei auch noch klemptnern, verkaufen und Botengänge machen soll, dann kann man ihn nicht einfach rausschmeissen, nur weil nichts mehr zu schreinern da ist, in den anderen Bereichen aber durchaus noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht...
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, betriebsbedingte Kündigung, Landesarbeitsgericht, Urteil
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