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Norle

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  • »Norle« ist männlich
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Beiträge: 10 190

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1

Donnerstag, 1. Juli 2010, 11:38

Arbeitsmangel ist kein Kündigungsgrund

Zitat

Steuern & Recht
Mittwoch, 30. Juni 2010

Betriebsbedingte Kündigung

"Zu wenig zu tun" ist kein Grund

Nur weil ein Arbeitnehmer deutlich weniger zu tun hat als früher, kann ihm nicht unbedingt betriebsbedingt gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Eine Ausnahme gilt demnach nur, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde (Az.: 5 Sa 713/09).
Quelle : http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht…icle954371.html



2

Donnerstag, 1. Juli 2010, 12:00

.. schlechte Aussichten, für einen Betrieb, dem die Aufträge wegbrechen.

Wenn er deswegen Mitarbeiter nicht kündigen kann, werden ihm durch dieses Urteil unter Umständen Kosten entstehen, die er nicht auffangen kann.
Ich finde, das ist ein sehr realitätsfremdes, arbeitgeberfeindliches Urteil.
=k? !/1




asumang

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3

Donnerstag, 1. Juli 2010, 19:50

genau so wie bei meinem bruder
er musste 4 leute entlassen weil er keine aufträge hatte
mittlerweile sind sie wieder eingestellt (einer nur halbtags)
aber stell dir vor er hätte die leute nicht entlassen können....
die firma wäre heute vielleicht in konkurs und 29 leute arbeitslos
lg asu


Schreibfehler sind lediglich specialeffects meiner Tastatur!:thumbup:

4

Donnerstag, 1. Juli 2010, 20:10

Ich denke auch, das ist sicher eins der Probleme der kleineren Betrieben..
Bei paar mehr als 50 Mitarbeitern fällt schneller mal ne Stelle weg, z.B. wegen Renteneintritt und dann kann umgeschichtet werden.

Aber in den kleineren Betrieben sind solche Maßnahmen gar nicht so einfach..
=k? !/1




5

Donnerstag, 1. Juli 2010, 21:30

Ich finde, das ist ein sehr realitätsfremdes, arbeitgeberfeindliches Urteil.
Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.
Auf dieses Urteil kann sich nur jemand berufen, der einen identischen Fall vorzutragen hat und das allein dürfte sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein.
Diese oberflächliche Darstellung in den Medien, die suggeriert, dass da nun irgendwelche bahnbrechenden, allgemeingültigen Urteile gefällt wurden, die unser Arbeitsleben völlig verändern, ist einfach nur blöde.

Vielleicht einfach mal das konkrete Urteil komplett lesen und dann wird man es vielleicht auch nachvollziehen können.
Ich lese daraus, dass künftig ein Schreiner, der einen Schreiner zum Schreinern einstellt, diesen auch wieder entlassen kann, wenn nichts mehr zu schreinern da ist...
Wenn man aber einen Schreiner einstellt, der nebenbei auch noch klemptnern, verkaufen und Botengänge machen soll, dann kann man ihn nicht einfach rausschmeissen, nur weil nichts mehr zu schreinern da ist, in den anderen Bereichen aber durchaus noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht...
Und so ähnlich stellt sich das im vorliegenden Fall nunmal in etwa da...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »fuchur« (1. Juli 2010, 21:36)


6

Donnerstag, 1. Juli 2010, 21:37

Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.
Auf dieses Urteil kann sich nur jemand berufen, der einen identischen Fall vorzutragen hat und das allein dürfte sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein.
akzeptiert!

aber auch gelernt, dass der Arbeitgeber sich schon sehr genau mit den Rechtsvorschriften auskennen muss..
=k? !/1




7

Donnerstag, 1. Juli 2010, 21:39

aber auch gelernt, dass der Arbeitgeber sich schon sehr genau mit den Rechtsvorschriften auskennen muss..

tja, wer muss das nicht...? ~k17

8

Freitag, 2. Juli 2010, 07:06

Einiges geht für mich dabei aber weit über das Maß, das ich als "normal" bezeichnen würde, hinaus.
=k? !/1




Norle

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9

Freitag, 2. Juli 2010, 08:07

Man sollte bedenken, dass ein Urteil des Arbeitsgerichtes immer nur einen individuellen Regelgehalt hat und keine allgemeinverbindlichen Regelungen aufstellt.
Auf dieses Urteil kann sich nur jemand berufen, der einen identischen Fall vorzutragen hat und das allein dürfte sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein.
Ja,aber so ein Urteil stellt dann immer einen "Präsidenzfall" dar der bis dato nicht so bearbeitet worden ist. Anwälte für das Arbeitsrecht bei Gewerkschaften und den Arbeitergebern versuchen dann mit ähnlichen Fällen aus anderen Branchen ein sogenanntes "Grundsatzurteil" zu dieser Thematik meist über das Bundesarbeitsgericht zu erwirken. Deshalb ist es immer von Vorteil wenn Gewerkschaften oder Arbeitgeberverband die jeweilige Klage unterstützen...

Wenn man aber einen Schreiner einstellt, der nebenbei auch noch klemptnern, verkaufen und Botengänge machen soll, dann kann man ihn nicht einfach rausschmeissen, nur weil nichts mehr zu schreinern da ist, in den anderen Bereichen aber durchaus noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht...
..das ist auch so ein "Grundsatzurteil" das aber längst ein fester Bestandteil vieler neuer Arbeitsverträge bzw. Verträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Demnach müsste eine innerbetrieblich Umsetzung erfolgen bevor man "kündigt"...

/g\

10

Freitag, 2. Juli 2010, 17:31


Und wenn der Schreiner nun tischlert ... ?
~k08